Werbung für Casinos – diese Regelungen gelten

Die neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages von 2021 haben zu einer gewissen Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland geführt. Trotzdem bestehen nach wie vor strenge Beschränkungen für Glücksspielwerbung, um vor allem junge Menschen vor den Auswirkungen der Werbung zu schützen.
February 24, 2023

Ohne Zweifel haben die neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu einer gewissen Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland geführt. Allerdings gelten noch immer strenge Beschränkungen für Glücksspielwerbung. Man erhofft sich in Deutschland, dass die Beschränkungen dazu führen, dass vor allem junge Menschen nicht zu stark von den Auswirkungen der Werbung beeinflusst werden.

So ist jegliche Werbung für Online-Glücksspiele wie im NetBet Casino zwischen 06.00 und 21.00 Uhr verboten. Das neue Gesetz schreibt zudem vor, dass sich die Werbung nicht an Minderjährige oder ähnlich gefährdete Zielgruppenrichten darf.

Was ist im TV und Radio bei der Glücksspielwerbung erlaubt?

Die Regelungen sehen vor, dass ausschließlich Anbieter mit einer deutschen Lizenz Werbung schalten dürfen. Hierbei darf die Werbung nicht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen. Unter anderem verfolgt der GlüStV von 2021 das Ziel, den Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Deshalb ist es nun auch verboten, einen übermäßigen Spielanreiz zu schaffen.

Die Werbung soll also keinesfalls auf irgendeine Art und Weise Unentschlossene zum Spielen animieren. Hier sollen die Spielerausschließlich zu Informationszwecken angesprochen werden. Der Kinder- und Jugendschutz ist ein weiteres sehr wichtiges Ziel dieses Gesetzes. Damit dieses Ziel auch wirklich gewährleistet werden kann, gilt nun das strikte Werbeverbot zwischen 6 und 21 Uhr. Das resultiert aus der Tatsache, dass sich die Glücksspielwerbung nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Personenrichten soll und darf. Hier ist der Kontakt und die Werbung zu unterlassen.

Wichtige Aspekte, die es zu beachten gilt

Heute müssen eine Vielzahl von Richtlinien beachtet werden, wenn ein Anbieter Glücksspielwerbung schalten möchte. Er muss ganz genau wissen, was erlaubt ist und was nicht.

Diese Art der Werbung ist unzulässig:

●       Wenn sie falsch, widersprüchlich und irreführend ist

●       Wenn verführerische Gewinne in Aussicht gestellt werden

●       Wenn Zeitdruck suggeriert wird

●       Wenn Spieler ermutigt werden, Verluste reinzuholen und Gewinne erneut investieren werden sollen

●       Die Suggestion, dass das Glücksspiel die finanzielle Situation verbessern könnte

●       Wenn vermittelt wird, dass das Glücksspiel finanziellen, sozialen oderpsychosozialen Problemen entgegenwirken kann

●       Wenn gleichzeitig für illegales Glücksspiel geworben wird

●       Wenn unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker beworben werden

●       Wenn sie die Darstellung kindlicher oder jugendlicher Vorbilder enthält

●       Wenn direkt Minderjährige darstellt werden oder suggeriert wird, dass Minderjährige am Glücksspiel teilnehmen können oder sollen

●       Wenn Bestandteile aus Kinder- oder Jugendsendungen enthalten sind

Die Glücksspielwerbung muss also nicht maßvoll sein, sondern sie muss sich zudem zwingend an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientieren. Ebenso wichtig ist es, dass der Zufallscharakter des Glücksspiels grundsätzlich erkennbar sein muss. Bezahlte Veröffentlichungen müssen immer klar als Werbung erkennbar sein. Das bedeutet, sie müssen sich definitiv vom redaktionellen Teil durch deutliche Kennzeichnung abgrenzen.

Auch auf die Benutzung der Begrifflichkeiten muss klar geachtet werden. Die Begriffe „Casino“ und „Casino Spiele" dürfen nicht verwendet werden, wenn es sich um ein Angebot für virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker handelt. Ein Glücksspielanbieter, der aber auch Online-Casinospiele im Portfolio hat, darf diese Begriffe im Rahmen der Dachmarkenwerbung verwenden.

Die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist für die Kontrolle und für die Einhaltung dieser Werberegularien zuständig. Die Werbekonzepte der Anbieter müssen dieser Behörde vorgelegt werden. Das Gleiche gilt zudem für etwaige Änderungen und Ergänzungen des Konzeptes. Überdies muss alle zwei Jahre ab Erlaubniserteilung die Fortschreibung des Werbekonzeptes eingereicht werden.

Glücksspielwerbung im TV

Wohl jeder Zuschauer, egal ob nun Spieler oder nicht, kennt noch die Glücksspielwerbung im Fernsehen, die lautete: „Nur für Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein“. Das hat sich aber inzwischen erledigt, denn nun ist es allen Anbieter mit einer gesamt deutschen Lizenz erlaubt, für Glücksspiele zu werben. Deutschlandweit können diese zu 100 % legal gesendet werden.

Trotz allem gibt es aber auch bei der Glücksspielwerbung im TV einige Beschränkungen. Verboten sind in diesem Rahmen sowohl Dauerwerbesendungen als auch Werbung im Rahmen von Teleshopping. In der Zeitzwischen 6 und 21 Uhr gilt das Werbeverbot für das Glücksspiel im TV. Jede Werbung muss außerdem mit Pflichthinweisen versehen sein.

Hier muss zum einen über die Suchtrisiken aufgeklärt werden und es muss über das Teilnahmeverbot für Minderjährige und anbieterübergreifende Hilfsangebote aufgeklärt werden. Entscheidend hierbei ist aber, dass diese Pflichthinweise wirklich deutlich und in einer guterkenntlichen Form und Größe in den Werbespot integriert sind. In mindestens einer Sequenz des Spots muss hierbei die Einblendung einen angemessenen Rahmenbesitzen.

Nicht gestattet ist hierbei das nachgeschaltete Einblendender Hinweise. Ziel ist es hier, den Bezug zum beworbenen Produkt zu wahren. Wenn der Spot über Höchstgewinne informiert, muss aber gleichzeitig im Gegenzug über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust aufgeklärt werden.

Bei der Fernsehwerbung für Glücksspiel ist obendrein vorgeschrieben, dass hier die Sendezeiten, die Sendeplätze und auch die Werbepartner von den Anbietern in einer elektronischen Tabelle dokumentiert und aufbewahrt sind. Diese Tabelle muss auf Verlangen der Behörde übermittelt werden.

Glücksspielwerbung im Radio

Auch für die Glücksspielwerbung im Radio gelten bestimmte Einschränkungen. Verboten ist hier die werbliche Kooperation mit Personen, die das eigene oder fremde Spielfilmen und über Rundfunk verbreiten. Wie bereits erwähnt, ist die Werbung für Glücksspiel im Radio nur zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens erlaubt. Auch hier muss die Werbung mit den genannten Pflichthinweisen versehen sein.

Außerdem ist es zwingend, dass die ausgestrahlten Rundfunk-Werbesendungen aufgezeichnet und über die Laufzeit der Lizenzaufbewahrt werden. Auch hier müssen die Aufzeichnungen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Werbung für Sportwetten in TV und Radio

Hinsichtlich der Glücksspielwerbung gibt es bezüglich der Sportwetten eine Sonderregelung. Grundsätzlich dürfen Sportwetten ganztägig beworben werden. Wichtig ist hier aber zu beachten, dass diese nicht unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung eines Sportereignisses auf dem übertragenden Kanal gesendet werden.

Ebenso darf keine Werbung für Sportwetten geschaltet werden bei der Einblendung von Live-Zwischenständen im TV. Gleichzeitig aber gelten die oben genannten Pflichthinweise für die Trikot- und Bandenwerbung nicht. Wichtig ist außerdem, dass aktive Sportler und Vereinsfunktionäre nicht als Werbebotschafter fungieren dürfen.

Sponsoring lebt ein wenig in der Grauzone

Während Sportveranstaltungen ist es weiterhin erlaubt, dass die Banderole des Sponsors eingeblendet wird, und dass die Sportler weiterhin as Trikot mit dem Logo bestimmter Online-Casinos tragen.

Grund dafür ist, dass viele Sportclubs von Glücksspielanbietern gesponsert werden. Hier erfolgt somit die Finanzierung der Clubs durch die Casinos. Ein generelles Werbeverbot hätte somit katastrophale Folgen für die Clubs, da es sich hier um unverzichtbare Summen handelt.

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